AufgÜbertrV OFD Karlsr – Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
AufgÜbertrV OFD Karlsr – Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.12.1973. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt: Die Arbeit der Bundesvermögensabteilung in Karlsruhe wird an die gleiche Abteilung in Freiburg gegeben. Die Standorte und Zuständigkeitsbereiche der örtlichen Behörden bleiben aber gleich.
Wen betrifft das?
Betroffen sind Mitarbeiter der Bundesvermögensabteilungen in Karlsruhe und Freiburg sowie Personen oder Firmen, die mit diesen Abteilungen zu tun haben.
Ein Beispiel
Wenn jemand bisher in Karlsruhe einen Antrag für Bundesvermögen gestellt hat, wird dieser Antrag jetzt in Freiburg bearbeitet. Die Adresse für den Antrag bleibt aber dieselbe.
Begriffe
- Bundesvermögensabteilung:
- Eine Abteilung, die sich um das Eigentum des Bundes (z. B. Grundstücke oder Gebäude) kümmert.
- Oberfinanzdirektion:
- Eine Behörde, die für Steuern und Finanzen in einem bestimmten Bereich zuständig ist.
- Bezirk der örtlichen Behörden:
- Das Gebiet, für das eine Behörde zuständig ist, z. B. eine Stadt oder ein Landkreis.
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