RentÜAV – Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
RentÜAV – Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 31.01.2024. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3 — Stichtag für die verpflichtende Anbindung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bestimmte Einrichtungen ihre Renten-Daten digital an eine zentrale Stelle schicken. Das gilt für alle, die Renten oder ähnliche Vorsorge verwalten. Wer sich später anmeldet, hat dafür neun Monate Zeit.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft alle Vorsorgeeinrichtungen, die Renten oder ähnliche Altersvorsorge verwalten, zum Beispiel Rentenfonds oder Pensionskassen.
Ein Beispiel
Eine kleine Pensionskasse muss ab Ende 2024 ihre Daten so aufbereiten, dass sie auf Anfrage an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht gesendet werden können.
Begriffe
- Vorsorgeeinrichtungen:
- Das sind Stellen, die Renten oder andere Altersvorsorge verwalten, z. B. Rentenversicherungen oder betriebliche Pensionskassen.
- Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht:
- Eine offizielle Stelle, die alle Renten-Daten sammelt und Bürgern eine Übersicht über ihre Rentenansprüche gibt.
- Rentenübersichtsgesetz:
- Ein Gesetz, das regelt, wie Renten-Daten gesammelt und den Bürgern angezeigt werden. Die genauen Regeln stehen in diesem Gesetz.
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