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DEGntDBwVVDVIn Kraft

GntDBwVVDV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Ausfertigung: 2019-03-01BGBl I 2019, 205Original ansehen

GntDBwVVDV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 01.03.2019. Der Text hat 67 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 37 — Bestehen einer Modulprüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Es geht darum, wann eine Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Bundeswehrverwaltung als bestanden gilt. Die Prüfung ist erfolgreich, wenn mindestens 5,00 Punkte erreicht werden. Danach wird die Punktzahl auf eine ganze Zahl gerundet.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung machen.

Ein Beispiel

Jemand erreicht in einer Prüfung 5,49 Punkte. Die Prüfung gilt als bestanden. Die Punktzahl wird auf 5 gerundet.

Begriffe

Modulprüfung:
Eine Prüfung, die zu einem bestimmten Ausbildungsabschnitt (Modul) gehört.
Rangpunktzahl:
Eine Zahl, die das Ergebnis einer Prüfung zeigt, ähnlich wie eine Schulnote.
kaufmännisch runden:
Eine Zahl wird so gerundet, wie es im Handel üblich ist: ab 0,5 wird aufgerundet, darunter abgerundet.
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