Zurück zu Gesetzen
DEOrdenErl 6In Kraft

OrdenErl 6 – Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Ausfertigung: 1980-10-29BGBl I 1980, 2053Original ansehen

OrdenErl 6 – Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.10.1980. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt dem Bundesminister der Verteidigung, ein Ehrenzeichen für die Bundeswehr zu schaffen und zu verleihen. Das Ehrenzeichen gibt es in vier verschiedenen Stufen. Die Erlaubnis dazu kommt von einem älteren Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft den Bundesminister der Verteidigung und Personen, die ein Ehrenzeichen der Bundeswehr erhalten können.

Ein Beispiel

Ein Soldat oder eine Soldatin bekommt nach vielen Jahren treuen Dienstes das Ehrenzeichen der Bundeswehr in Bronze verliehen. Später könnte dieselbe Person für besondere Verdienste eine höhere Stufe, zum Beispiel Silber, erhalten.

Begriffe

Stiftung:
Hier bedeutet es: Das offizielle Schaffen oder Einrichten eines neuen Ehrenzeichens.
Verleihung:
Das offizielle Übergeben eines Ehrenzeichens an eine Person.
Bundesgesetzblatt (BGBl.):
Ein amtliches Blatt, in dem neue Gesetze und Verordnungen in Deutschland veröffentlicht werden.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt