SzVersFachwPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
SzVersFachwPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.02.2013. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 9 — Wiederholung der Prüfung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wie oft und unter welchen Bedingungen eine nicht bestandene Prüfung zum Sozialversicherungsfachwirt wiederholt werden darf. Auch bestandene Prüfungsteile können einmal wiederholt werden, um ein besseres Ergebnis zu erreichen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum Sozialversicherungsfachwirt in der Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung nicht bestanden haben oder ihr Ergebnis verbessern möchten.
Ein Beispiel
Eine Person fällt durch den schriftlichen Teil der Prüfung. Sie darf diesen Teil zweimal wiederholen. Wenn sie beim ersten Versuch eine ausreichende Note hatte, muss sie diesen Teil nicht nochmal machen, wenn sie sich innerhalb von zwei Jahren erneut anmeldet.
Begriffe
- Prüfungsleistung:
- Einzelner Teil der Prüfung, z. B. eine schriftliche oder mündliche Prüfung.
- ausreichend:
- Die Note, die mindestens erreicht werden muss, um einen Prüfungsteil zu bestehen.
- Wiederholungsprüfung:
- Eine erneute Prüfung, nachdem die erste nicht bestanden wurde.
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