RPflG 1969 – Rechtspflegergesetz
Rechtspflegergesetz
RPflG 1969 – Rechtspflegergesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.11.1969. Der Text hat 47 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 22 — Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, welche Aufgaben ein Rechtspfleger in Straf- und Bußgeldverfahren übernehmen darf. Ihm wird die Entscheidung über bestimmte Anträge zu Gebühren von Rechtsanwälten übertragen. Andere Teile des Verfahrens bleiben bei Richtern oder anderen Stellen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Rechtspfleger, Rechtsanwälte und Personen, die in Straf- oder Bußgeldverfahren mit Anträgen zu Anwaltsgebühren zu tun haben.
Ein Beispiel
Ein Rechtsanwalt beantragt beim Gericht, dass seine Gebühren für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren festgestellt werden. Der Rechtspfleger entscheidet dann über diesen Antrag.
Begriffe
- Rechtspfleger:
- Eine Person, die bestimmte Aufgaben bei Gericht übernimmt, aber kein Richter ist.
- Feststellungsanträge:
- Anträge, mit denen jemand klären lässt, ob eine bestimmte Forderung (z. B. Gebühren) rechtlich anerkannt wird.
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
- Ein Gesetz, das regelt, wie viel Geld Rechtsanwälte für ihre Arbeit verlangen dürfen.
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