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DEFPStatGIn Kraft

FPStatG – Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Ausfertigung: 1992-12-21BGBl I 1992, 2119Original ansehen

FPStatG – Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.12.1992. Der Text hat 17 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 9 — Zusätzliche Erhebungsmerkmale

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, welche zusätzlichen Informationen bestimmte öffentliche Einrichtungen und Institute melden müssen. Es geht um Daten zu Forschung, Hochschulen und Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Angaben helfen, Statistiken zu erstellen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft öffentliche Einrichtungen, die Forschung und Entwicklung betreiben, Hochschulinstitute sowie alle Erhebungseinheiten des öffentlichen Dienstes.

Ein Beispiel

Ein Forschungsinstitut an einer Universität muss melden, welche Rechtsform es hat (z. B. Stiftung oder Verein), wo es seinen Sitz hat und wie viel seiner Arbeit Forschung ist.

Begriffe

Erhebungsmerkmale:
Daten oder Informationen, die für eine Statistik gesammelt werden müssen.
Rechtsform:
Die rechtliche Organisationsform einer Einrichtung, z. B. Verein, GmbH oder Stiftung.
Erhebungseinheiten:
Einrichtungen oder Stellen, die Daten für die Statistik liefern müssen.
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