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URV – Verordnung über das Unternehmensregister

Verordnung über das Unternehmensregister

Ausfertigung: 2007-02-26BGBl I 2007, 217Original ansehen

URV – Verordnung über das Unternehmensregister ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.02.2007. Der Text hat 20 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 10 — Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie bestimmte Daten von Unternehmen schnell und sicher an eine zentrale Stelle weitergegeben werden müssen. Der Betreiber des Bundesanzeigers schickt die Daten spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Veröffentlichung. Die Daten müssen in einem festgelegten, sicheren Format übermittelt werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft den Betreiber des Bundesanzeigers und die Stelle, die das Unternehmensregister führt.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen veröffentlicht seine Jahreszahlen im Bundesanzeiger. Der Betreiber muss diese Zahlen noch am selben oder spätestens am nächsten Arbeitstag an das Unternehmensregister schicken.

Begriffe

Bundesanzeiger:
Eine offizielle Internetseite, auf der Unternehmen wichtige Informationen veröffentlichen müssen.
Unternehmensregister:
Eine zentrale Datenbank, in der Informationen über Unternehmen gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
fortgeschrittene elektronische Signatur:
Eine digitale Unterschrift, die sicherstellt, dass Daten echt sind und nicht verändert wurden.
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