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DEGlashütteVIn Kraft

GlashütteV – Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“

Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“

Ausfertigung: 2022-02-22BGBl I 2022, 218Original ansehen

GlashütteV – Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.02.2022. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Herkunftsgebiet

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf legt fest, welche Orte in Sachsen zur Herstellung von Produkten mit der Bezeichnung „Glashütte“ gehören. Nur wenn bestimmte Arbeitsschritte in diesen Orten gemacht werden, darf der Name „Glashütte“ verwendet werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Hersteller von Uhren und Uhrenbestandteilen, die den Namen „Glashütte“ für ihre Produkte nutzen wollen.

Ein Beispiel

Ein Uhrenhersteller in Dresden darf bestimmte Metallteile für eine „Glashütte“-Uhr mit einer dünnen Schicht überziehen (plattieren). Nur dann darf die Uhr den Namen „Glashütte“ tragen.

Begriffe

Herkunftsgebiet:
Ein bestimmtes Gebiet, aus dem ein Produkt kommen muss, damit es einen besonderen Namen tragen darf.
Zulieferung:
Teile oder Materialien, die von einem Ort an einen anderen geliefert werden, um dort weiterverarbeitet zu werden.
Veredlung:
Arbeitsschritte, die ein Produkt hochwertiger oder fertiger machen, zum Beispiel durch Beschichten oder Bearbeiten.
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