HdBALBV – Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
HdBALBV – Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.03.2018. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 5 — Forschungs- und Lehrzulage
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel erlaubt Professorinnen und Professoren an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, zusätzliches Geld zu bekommen. Das Geld muss von privaten Geldgebern kommen und ist für bestimmte Forschungs- oder Lehrprojekte gedacht. Die Zulage gibt es nur, wenn der private Geldgeber das so will und genug Geld für das Projekt und die Zulage da ist.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Professorinnen und Professoren an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
Ein Beispiel
Ein Professor bekommt von einer Firma Geld für ein Forschungsprojekt. Die Firma sagt, dass ein Teil des Geldes als Zulage für den Professor sein soll. Wenn das Projekt läuft, kann der Professor die Zulage monatlich oder einmalig erhalten.
Begriffe
- Forschungs- und Lehrzulage:
- Ein zusätzliches Geld, das Professoren für bestimmte Projekte bekommen können.
- private Dritte:
- Personen oder Firmen außerhalb der Hochschule, die Geld geben.
- Grundgehalt:
- Das normale Gehalt, das eine Professorin oder ein Professor jeden Monat bekommt.
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