KVHilfsmV – Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
KVHilfsmV – Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.12.1989. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2 — Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, welche Hilfsmittel die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahlt. Es geht um Dinge, die wenig kosten oder nur wenig helfen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für diese Hilfsmittel nicht.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft alle Menschen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Ein Beispiel
Wenn jemand ein Armtragetuch braucht, weil der Arm verletzt ist, muss er es selbst bezahlen. Die Krankenkasse zahlt es nicht.
Begriffe
- Hilfsmittel:
- Gegenstände, die kranken oder behinderten Menschen helfen, im Alltag besser zurechtzukommen, z. B. Brillen oder Gehhilfen.
- gesetzliche Krankenversicherung:
- Eine Versicherung, die die Kosten für Arztbesuche, Medikamente und manche Hilfsmittel übernimmt. Fast alle Arbeitnehmer in Deutschland sind dort versichert.
- Dekubitusschutzmittel:
- Spezielle Kissen oder Matratzen, die verhindern, dass bettlägerige Menschen wunde Stellen (Druckgeschwüre) bekommen.
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