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DEHZvV 6In Kraft

HZvV 6 – Sechste Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Sechste Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Ausfertigung: 1987-09-28BGBl I 1987, 2254Original ansehen

HZvV 6 – Sechste Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.09.1987. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Die Verordnung für die Zusatz-Rente von bestimmten Bergbau-Arbeitern gilt auch in Berlin. Sie verweist auf andere Gesetze, die bestimmen, wie das genau funktioniert.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Arbeitnehmer in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und Behörden, die diese Rente verwalten.

Ein Beispiel

Ein Stahl-Arbeiter in Berlin, der in die Zusatzversicherung für Bergbau-Arbeiter einzahlt, wird von dieser Regel erfasst.

Begriffe

hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung:
Eine besondere Renten-Versicherung für Arbeiter in Bergbau und Stahl-Industrie.
Drittes Überleitungsgesetz:
Ein Gesetz, das nach der deutschen Wiedervereinigung Regeln für Berlin festlegte.
Verordnung:
Eine amtliche Vorschrift, die ein Gesetz genauer erklärt oder umsetzt.
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