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DERevierjAusbStEignV 2011In Kraft

RevierjAusbStEignV 2011 – Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin

Ausfertigung: 2011-02-07BGBl I 2011, 230Original ansehen

RevierjAusbStEignV 2011 – Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.02.2011. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Ausnahmeregelung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt Ausnahmen für Ausbildungsstätten, die nicht alle Fähigkeiten für die Ausbildung zum Revierjäger oder zur Revierjägerin vermitteln können. Die fehlenden Teile müssen dann woanders gelernt werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Ausbildungsbetriebe, die angehende Revierjäger und Revierjägerinnen ausbilden, aber nicht alle Ausbildungsinhalte selbst anbieten können.

Ein Beispiel

Ein kleiner Forstbetrieb kann nicht alle Jagdtechniken selbst unterrichten. Die Auszubildenden lernen diese dann in einem anderen Betrieb oder in einer überbetrieblichen Lehrwerkstatt.

Begriffe

Ausbildungsstätte:
Ein Betrieb oder eine Einrichtung, in der eine Berufsausbildung stattfindet.
berufliche Handlungsfähigkeit:
Alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die man für den Beruf braucht.
überbetriebliche Ausbildung:
Zusätzliche Kurse oder Lehrgänge, die nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb stattfinden, sondern von anderen Trägern angeboten werden.
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