UrkBefrITAV – Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
UrkBefrITAV – Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.09.1974. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, welche Behörde in Deutschland bestimmte Urkunden aus Italien beglaubigt. Die Beglaubigung bestätigt, dass die Urkunde echt ist. Andere Länder brauchen diese Bestätigung oft nicht mehr, weil es einen Vertrag mit Italien gibt.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die eine deutsche Behörde oder eine öffentliche Einrichtung des Bundes in Italien mit einer Urkunde nachweisen müssen.
Ein Beispiel
Eine Person möchte in Italien einen deutschen Studienabschluss anerkennen lassen. Dafür braucht sie eine beglaubigte Kopie ihres Zeugnisses vom Bundesverwaltungsamt.
Begriffe
- Beglaubigung:
- Eine offizielle Bestätigung, dass eine Kopie oder Unterschrift echt ist.
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
- Öffentliche Einrichtungen, die direkt dem Bund (also dem deutschen Staat) unterstehen, z. B. bestimmte Krankenkassen oder Forschungsinstitute.
- Legalisation:
- Ein Verfahren, bei dem eine ausländische Urkunde durch eine Botschaft oder ein Konsulat bestätigt wird. Hier ist das wegen des Vertrags mit Italien oft nicht nötig.
Diskussion
Wird geladen…
