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DEGAPDZV§8Nr7BekIn Kraft

GAPDZV§8Nr7Bek – Bekanntmachung zu § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Bekanntmachung zu § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Ausfertigung: 2024-02-06BGBl I 2024, Nr. 36Original ansehen

GAPDZV§8Nr7Bek – Bekanntmachung zu § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.02.2024. Der Text hat einen Abschnitt. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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