Zurück zu Gesetzen
DENSGBefVIn Kraft

NSGBefV – Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

Ausfertigung: 1987-12-08BGBl I 1987, 2538Original ansehen

NSGBefV – Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.12.1987. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

In Naturschutzgebieten gibt es Wasserflächen, auf denen man nicht fahren darf. Diese gesperrten Flächen werden mit gelben Tonnen oder Schildern markiert.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle, die mit Booten oder anderen Wasserfahrzeugen auf Bundeswasserstraßen unterwegs sind.

Ein Beispiel

Auf einem See in einem Naturschutzgebiet sind gelbe Tonnen im Wasser. Sie zeigen an, dass man dort nicht mit dem Boot fahren darf.

Begriffe

Bundeswasserstraßen:
Gewässer, die dem Bund gehören und für Schiffe oder Boote genutzt werden, z. B. große Flüsse oder Kanäle.
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt:
Eine Behörde, die für die Sicherheit und Ordnung auf Wasserstraßen zuständig ist.
Tonnen (hier):
Schwimmende Markierungen im Wasser, die bestimmte Bereiche kennzeichnen.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt