KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.12.1988. Der Text hat 71 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 31 — Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt: Wer als Landwirt krankenversichert ist und eine Rente oder ähnliche Zahlungen bekommt, muss das seiner Krankenkasse schnell melden. Auch Änderungen bei diesen Zahlungen oder beim eigenen Einkommen müssen gemeldet werden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft versicherungspflichtige Landwirte, die eine Rente oder ähnliche Einnahmen erhalten.
Ein Beispiel
Ein Landwirt bekommt seit diesem Monat eine Altersrente. Er muss seiner landwirtschaftlichen Krankenkasse sofort mitteilen, ab wann die Rente gezahlt wird und wie hoch sie ist.
Begriffe
- Versicherungspflichtige:
- Personen, die nach dem Gesetz eine Krankenversicherung haben müssen, z. B. Landwirte.
- Versorgungsbezüge:
- Regelmäßige Zahlungen, die einer Rente ähnlich sind, z. B. Pensionen oder Betriebsrenten.
- Zahlstelle:
- Die Stelle, die die Rente oder ähnliche Zahlungen auszahlt, z. B. die Rentenversicherung.
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