GrÄndStVtr SL/RP – Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
GrÄndStVtr SL/RP – Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.05.2003. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Artikel regelt, was mit öffentlichem Eigentum passiert, wenn ein Gebiet von einem Bundesland zu einem anderen wechselt. Das Eigentum geht ohne Geldzahlung an die gleiche Art von öffentlicher Stelle im neuen Bundesland über.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft öffentliche Einrichtungen wie Gemeinden, Landkreise oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Gebieten, die das Bundesland wechseln.
Ein Beispiel
Wenn ein Dorf vom Saarland zu Rheinland-Pfalz wechselt, gehen die Gebäude und Grundstücke der Dorfverwaltung automatisch an die neue Gemeinde in Rheinland-Pfalz über, ohne dass dafür bezahlt wird.
Begriffe
- Verwaltungsvermögen:
- Eigentum, das öffentliche Stellen wie Gemeinden oder Landkreise für ihre Aufgaben nutzen, z. B. Rathäuser oder Schulen.
- Körperschaften des öffentlichen Rechts:
- Öffentliche Einrichtungen wie Gemeinden, Landkreise oder Wasserverbände, die Aufgaben für den Staat erledigen.
- entschädigungslos:
- Ohne dass dafür Geld gezahlt wird.
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