GPrüfbV – Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014
Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014
GPrüfbV – Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.03.2014. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 8 — Aufzeichnungen des Prüfers und ihre Aufbewahrungsdauer
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wie ein Prüfer Unterlagen zur Kontrolle sammeln und aufbewahren muss. Der Prüfer darf Notizen oder Kopien machen, aber nur mit Erlaubnis der geprüften Firma. Die Unterlagen müssen sechs Jahre lang aufgehoben werden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Prüfer, die Firmen kontrollieren, die bestimmte Finanzgeschäfte machen (sogenannte *prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien*).
Ein Beispiel
Ein Prüfer kommt in eine Firma, um zu prüfen, ob sie sich an Finanzregeln hält. Er darf sich Notizen machen oder Kopien von Verträgen anfordern, wenn die Firma zustimmt. Diese Unterlagen muss er sechs Jahre lang behalten.
Begriffe
- prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei:
- Eine Firma, die bestimmte Finanzgeschäfte macht und deshalb regelmäßig geprüft werden muss.
- Aufzeichnungen (des Prüfers):
- Notizen, Kopien oder andere Unterlagen, die der Prüfer während der Kontrolle erstellt oder erhält.
- Aufbewahrungsfrist:
- Die Zeit, in der Unterlagen aufbewahrt werden müssen – hier sechs Jahre.
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