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AbwAG – Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigung: 1976-09-13BGBl I 1976, 2721 (3007)Original ansehen

AbwAG – Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.09.1976. Der Text hat 20 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 15 — Ordnungswidrigkeiten

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wann jemand eine Strafe zahlen muss. Das passiert, wenn jemand wichtige Papiere oder Daten zum Abwasser nicht richtig oder gar nicht abgibt. Die Strafe kann bis zu 2.500 Euro betragen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Firmen, die Abwasser in Gewässer einleiten und dazu Berechnungen oder Unterlagen vorlegen müssen.

Ein Beispiel

Ein Betrieb leitet Abwasser in einen Fluss. Die Behörde verlangt Berechnungen, wie viel Schmutz im Wasser ist. Der Betrieb gibt die Papiere nicht ab oder füllt sie falsch aus. Dann kann eine Strafe fällig werden.

Begriffe

Ordnungswidrigkeit:
Eine Handlung, die gegen eine Regel verstößt und mit einer Geldstrafe bestraft werden kann.
vorsätzlich:
Etwas mit Absicht tun, obwohl man weiß, dass es verboten ist.
fahrlässig:
Etwas aus Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit falsch machen, ohne es zu wollen.
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