BJagdGÄndG 2 – Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
BJagdGÄndG 2 – Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.09.1976. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Teil des Gesetzes erlaubt dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Bundesjagdgesetz zu aktualisieren. Dabei darf er das Datum ändern, die Reihenfolge der Paragrafen anpassen und kleine Fehler im Text korrigieren.
Wen betrifft das?
Diese Regel betrifft den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Personen, die mit dem Bundesjagdgesetz arbeiten.
Begriffe
- ermächtigt:
- Das bedeutet, dass jemand die offizielle Erlaubnis bekommt, etwas zu tun.
- bekanntmachen:
- Hier bedeutet es, das Gesetz offiziell zu veröffentlichen, damit es für alle gilt.
- Unstimmigkeiten des Wortlautes:
- Kleine Fehler oder Widersprüche im Text, die behoben werden sollen.
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