ZustÜblG – Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)
Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)
ZustÜblG – Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.12.1990. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wie Beschwerden gegen Entscheidungen in Rückerstattungs-Sachen behandelt werden. Es gibt keine Geld-Grenze, ab der eine Beschwerde möglich ist. Das Oberlandesgericht darf seine eigene Entscheidung nicht mehr ändern, wenn dagegen Beschwerde eingelegt wurde.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die in Rückerstattungs-Verfahren vor Gericht gehen oder gegangen sind, sowie die beteiligten Gerichte.
Ein Beispiel
Eine Person ist mit einem Urteil des Oberlandesgerichts nicht einverstanden und legt Beschwerde ein. Selbst wenn der Streitwert sehr niedrig ist, wird die Beschwerde bearbeitet. Das Oberlandesgericht darf sein Urteil danach nicht mehr selbst korrigieren.
Begriffe
- weitere Beschwerde:
- Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, die bereits einmal überprüft wurde.
- Revision:
- Ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil vom Bundesgerichtshof überprüft werden kann.
- Beschwerdegegenstand:
- Der Streit oder das Thema, um das es in der Beschwerde geht.
Diskussion
Wird geladen…
