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DERAZEignPrVIn Kraft

RAZEignPrV – Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Ausfertigung: 1990-12-18BGBl I 1990, 2881Original ansehen

RAZEignPrV – Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.12.1990. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 12 — Wiederholung der Eignungsprüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie oft jemand die Eignungsprüfung für Rechtsanwälte wiederholen darf. Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie noch zwei Mal machen. Die Prüfungskommission kann aber eine Wartezeit von bis zu einem Jahr festlegen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Eignungsprüfung für die Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland nicht bestanden haben.

Ein Beispiel

Eine Person besteht die Prüfung nicht. Sie darf sie im nächsten Monat noch einmal versuchen. Wenn sie auch beim zweiten Mal durchfällt, kann die Kommission sagen: ‚Sie müssen ein Jahr warten, bevor Sie es wieder probieren.‘

Begriffe

Eignungsprüfung:
Eine besondere Prüfung, die zeigt, ob jemand die nötigen Kenntnisse für den Beruf des Rechtsanwalts hat.
Prüfungskommission:
Eine Gruppe von Personen, die die Prüfung vorbereitet, durchführt und bewertet.
Antragsteller:
Eine Person, die die Prüfung machen möchte und dafür einen Antrag gestellt hat.
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