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DEBöttchMstrVIn Kraft

BöttchMstrV – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk

Ausfertigung: 2025-02-18BGBl. I 2025, Nr. 45Original ansehen

BöttchMstrV – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.02.2025. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Gegenstand

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel bestimmt, was Handwerker im Beruf Böttcher für die Meisterprüfung können müssen. Sie legt fest, welche Aufgaben in den Prüfungsteilen I und II vorkommen und wie die Prüfung ablaufen soll.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die im Böttcher-Handwerk die Meisterprüfung machen wollen.

Ein Beispiel

Ein Böttcher, der Fässer herstellt, muss in der Prüfung zeigen, dass er Holz richtig bearbeiten und Fässer fachgerecht zusammenbauen kann.

Begriffe

Meisterprüfungsberufsbild:
Beschreibt die Fähigkeiten und Kenntnisse, die ein Handwerker für die Meisterprüfung in seinem Beruf braucht.
Teile I und II der Meisterprüfung:
Zwei Abschnitte der Meisterprüfung: Teil I prüft praktische Fähigkeiten, Teil II prüft fachtheoretisches Wissen.
Böttcher-Handwerk:
Ein Handwerksberuf, bei dem Holzgefäße wie Fässer oder Bottiche hergestellt werden.
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