Zurück zu Gesetzen
DEBBiG§84AnO 18In Kraft
BBiG§84AnO 18 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
BBiG§84AnO 18 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.02.1993. Der Text hat 2 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Diskussion
Wird geladen…
