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DEBodVerkFKrVIn Kraft

BodVerkFKrV – Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Ausfertigung: 2015-03-13BGBl I 2015, 305Original ansehen

BodVerkFKrV – Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.03.2015. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 9 — Wiederholung der Prüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie oft man eine Prüfung wiederholen darf, wenn man sie nicht bestanden hat. Sie erklärt auch, unter welchen Bedingungen man Teile der Prüfung nicht noch einmal machen muss.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zur „Geprüften Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr“ ablegen oder wiederholen müssen.

Ein Beispiel

Jemand besteht die Prüfung im Bereich „Sicherheit“ nicht, aber den Bereich „Kommunikation“ mit „ausreichend“. Bei der Wiederholung muss nur der Bereich „Sicherheit“ noch einmal geprüft werden, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird.

Begriffe

Prüfungsteil:
Einzelner Abschnitt der gesamten Prüfung, z. B. ein Fach oder eine Aufgabe.
Wiederholungsprüfung:
Eine erneute Prüfung, wenn man die erste nicht bestanden hat.
Freistellung:
Man muss etwas nicht noch einmal machen, weil es schon ausreichend gut war.
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