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VRegV – Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

Ausfertigung: 2005-02-21BGBl I 2005, 318Original ansehen

VRegV – Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.02.2005. Der Text hat 20 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Benachrichtigung des Bevollmächtigten

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Wenn jemand eine Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lässt, muss die Bundesnotarkammer den Bevollmächtigten darüber informieren. Das gilt aber nur, wenn der Bevollmächtigte nicht vorher schriftlich zugestimmt hat, dass seine Daten gespeichert werden dürfen. Es werden bestimmte Daten aus dem Antrag mitgeteilt.

Wen betrifft das?

Diese Regel betrifft Personen, die als Bevollmächtigte in einer Vorsorgevollmacht benannt sind und nicht selbst der Speicherung ihrer Daten zugestimmt haben.

Ein Beispiel

Herr Müller wird in einer Vorsorgevollmacht von Frau Schmidt als Bevollmächtigter eingetragen. Er hat nicht schriftlich zugestimmt, dass seine Daten gespeichert werden. Die Bundesnotarkammer schreibt ihm einen Brief mit den gespeicherten Daten aus dem Antrag.

Begriffe

Bundesnotarkammer:
Eine offizielle Stelle, die für Notare in Deutschland zuständig ist und das Zentrale Vorsorgeregister führt.
Bevollmächtigter:
Eine Person, die von jemand anderem die Erlaubnis hat, in dessen Namen Entscheidungen zu treffen oder Handlungen vorzunehmen.
Verordnung (EU) 2016/679:
Eine europäische Datenschutzregelung, die den Umgang mit persönlichen Daten schützt. Hier wird gesagt, dass diese Regel weiterhin gilt.
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