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DEERVDPMAV 2026In Kraft

ERVDPMAV 2026 – Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Ausfertigung: 2026-02-25BGBl. I 2026, Nr. 50Original ansehen

ERVDPMAV 2026 – Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.02.2026. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Einreichung auf einem Datenträger

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Man kann Unterlagen für das Patent- und Markenamt nicht nur online, sondern auch auf einem USB-Stick oder einer CD schicken. Dazu muss man eine unterschriebene Erklärung abgeben, wer für die Dateien verantwortlich ist. Das Amt sagt auf seiner Website, welche Datenträger erlaubt sind und wie sie formatiert sein müssen.

Wen betrifft das?

Diese Regel betrifft Personen oder Firmen, die Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen wollen.

Ein Beispiel

Ein Erfinder möchte ein Patent anmelden. Er brennt die Unterlagen auf eine CD und schickt sie mit der Post. Dazu legt er ein unterschriebenes Blatt bei, auf dem steht, dass er für die Dateien verantwortlich ist.

Begriffe

elektronische Dokumente:
Dateien wie Texte, Bilder oder Formulare, die auf einem Computer oder Datenträger gespeichert sind.
Datenträger:
Ein Gegenstand wie ein USB-Stick, eine CD oder eine DVD, auf dem man Dateien speichern kann.
Formatierungen:
Die Art und Weise, wie Dateien auf einem Datenträger gespeichert sein müssen, damit sie gelesen werden können (z. B. Dateityp oder Dateigröße).
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