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AGMahnVordrVÄndV – Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Ausfertigung: 2001-03-07BGBl I 2001, 363Original ansehen

AGMahnVordrVÄndV – Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.03.2001. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 2 — Überleitungsvorschrift

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Wer einen Antrag für ein Mahnverfahren beim Arbeitsgericht gestellt hat, bevor die neue Verordnung gilt, muss die alten Formulare weiter benutzen. Die neuen Formulare gelten erst für Anträge, die nach dem Start der Verordnung eingereicht werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Firmen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung einen Antrag auf einen Mahnbescheid beim Arbeitsgericht gestellt haben.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen hat am 10. Mai einen Antrag auf einen Mahnbescheid eingereicht. Die neue Verordnung tritt am 15. Mai in Kraft. Das Unternehmen muss für diesen Antrag noch das alte Formular verwenden.

Begriffe

Mahnverfahren:
Ein Verfahren beim Gericht, um schnell eine Geldforderung durchzusetzen, ohne lange Verhandlung.
Mahnbescheid:
Ein offizielles Schreiben vom Gericht, das den Schuldner auffordert, die geforderte Summe zu zahlen.
Inkrafttreten:
Der Zeitpunkt, ab dem eine neue Regel oder ein Gesetz gilt.
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