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DEHtDBWVAPrVIn Kraft

HtDBWVAPrV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Ausfertigung: 2010-03-31BGBl I 2010, 366Original ansehen

HtDBWVAPrV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 31.03.2010. Der Text hat 46 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 14 — Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf beschreibt einen Lehrgang für angehende Beamte im technischen Dienst der Bundeswehr. Im Lehrgang wird das Wissen aus dem Studium in einem bestimmten technischen Bereich der Bundeswehr vertieft. Was genau gelernt wird, steht im Lehrplan.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Bereich Wehrtechnik machen.

Ein Beispiel

Eine Teilnehmerin hat Maschinenbau studiert. Im Lehrgang lernt sie nun, wie man dieses Wissen speziell für die Wartung von Militärfahrzeugen anwendet.

Begriffe

Referendarinnen und Referendare:
Anwärterinnen und Anwärter, die eine Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn machen.
wehrtechnische Fachgebiete:
Technische Bereiche, die für die Bundeswehr wichtig sind, z. B. Waffen, Fahrzeuge oder Kommunikationstechnik.
Lehrplan:
Ein Dokument, das festlegt, was in einem Lehrgang unterrichtet wird.
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