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DEBBiG§84AnO 19In Kraft

BBiG§84AnO 19 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Ausfertigung: 1996-02-05BGBl I 1996, 368Original ansehen

BBiG§84AnO 19 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.02.1996. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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