KV/PVPauschBeitrV – Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
KV/PVPauschBeitrV – Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.03.1998. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2 — Beitragsberechnung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, wie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden, wenn jemand Wehrdienst oder Zivildienst leistet. Die Berechnung erfolgt pro Kalenderjahr und hängt von der Anzahl der Diensttage ab.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben.
Ein Beispiel
Ein Soldat leistet 200 Tage Wehrdienst im Jahr. Seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nach der Formel im Paragrafen berechnet, wobei die Anzahl seiner Diensttage (200) einfließt.
Begriffe
- pauschale Beiträge:
- Festgelegte Geldbeträge, die nicht individuell berechnet werden, sondern nach einer festen Regel.
- Beitragsbemessungsgrundlage:
- Ein festgelegter Geldbetrag, von dem die Höhe der Versicherungsbeiträge abhängt. Er wird jährlich bestimmt.
- Beitragssatz:
- Der Prozentsatz, der auf die Beitragsbemessungsgrundlage angewendet wird, um den Beitrag zu berechnen.
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