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DEOFDAufgÜbertrVIn Kraft

OFDAufgÜbertrV – Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart

Ausfertigung: 1998-03-04BGBl I 1998, 407Original ansehen

OFDAufgÜbertrV – Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen,… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 04.03.1998. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, welche Aufgaben von einer Oberfinanzdirektion zu einer anderen übertragen werden. Es geht um Aufgaben im Bereich Zoll und Verbrauchsteuern. Die genaue Aufgabe steht in einem anderen Gesetz.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Oberfinanzdirektionen in Deutschland, die für Zoll und Verbrauchsteuern zuständig sind.

Begriffe

Oberfinanzdirektion:
Eine Behörde, die für Steuern und Finanzen in einem bestimmten Bereich zuständig ist.
Zoll:
Eine Steuer, die auf Waren aus dem Ausland erhoben wird.
Verbrauchsteuern:
Steuern auf bestimmte Waren wie Alkohol, Tabak oder Benzin.
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