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AZV – Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Ausfertigung: 2006-02-23BGBl I 2006, 427Original ansehen

AZV – Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.02.2006. Der Text hat 19 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 12 — Rufbereitschaft

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie Rufbereitschaft für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte behandelt wird. Rufbereitschaft zählt normalerweise nicht als Arbeitszeit. Wenn jemand aber mehr als zehn Stunden im Monat Rufbereitschaft hat, bekommt er dafür später freie Zeit oder Zeitguthaben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Beamtinnen und Beamte des Bundes, die Rufbereitschaft leisten müssen.

Ein Beispiel

Eine Beamtin hat im Januar 15 Stunden Rufbereitschaft. Davon zählen 10 Stunden nicht als Arbeitszeit. Für die restlichen 5 Stunden bekommt sie später etwa 38 Minuten Freizeitausgleich (ein Achtel der 5 Stunden).

Begriffe

Rufbereitschaft:
Zeit, in der man erreichbar sein muss, um bei Bedarf schnell mit der Arbeit zu beginnen, aber nicht ständig arbeitet.
Freizeitausgleich:
Freie Zeit, die man als Ausgleich für geleistete Überstunden oder besondere Dienste bekommt.
Gleitzeitkonto:
Ein Konto, auf dem Arbeitsstunden gesammelt werden, die man später als freie Zeit nehmen kann.
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