ARG – Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen
Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen
ARG – Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.03.1997. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt: Ein staatlicher Fonds übernimmt alte Schulden von gesellschaftlichen Einrichtungen. Die Schulden stammen aus der Zeit vor 1997 und betragen etwa 8,4 Milliarden D-Mark. Sie entstanden für den Bau solcher Einrichtungen oder ähnliche Kosten.
Wen betrifft das?
Betroffen sind gesellschaftliche Einrichtungen, die vor 1997 Schulden für Bau oder Finanzierung hatten. Auch der staatliche Fonds, der diese Schulden übernimmt, ist betroffen.
Ein Beispiel
Eine Stadt hat 1995 ein neues Schwimmbad gebaut und dafür einen Kredit aufgenommen. Die Schulden für diesen Kredit werden ab 1997 vom Staat übernommen.
Begriffe
- Erblastentilgungsfonds:
- Ein staatlicher Topf, der alte Schulden von öffentlichen Einrichtungen übernimmt und tilgt.
- gesellschaftliche Einrichtungen:
- Öffentliche Orte wie Schwimmbäder, Schulen oder Krankenhäuser, die für alle da sind.
- Verbindlichkeiten:
- Schulden oder Zahlungsverpflichtungen, die noch beglichen werden müssen.
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