Natur/LandschaftsPflPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Natur/LandschaftsPflPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.03.1998. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 10 — Wiederholung der Prüfung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, wie oft und unter welchen Bedingungen eine nicht bestandene Prüfung zum 'Geprüften Natur- und Landschaftspfleger' wiederholt werden kann. Wer die Prüfung nicht schafft, darf sie noch zweimal versuchen. Bestimmte bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum 'Geprüften Natur- und Landschaftspfleger' nicht bestanden haben und sie wiederholen möchten.
Ein Beispiel
Jemand fällt durch die Prüfung, besteht aber einen Teil mit der Note 'ausreichend'. Bei der Wiederholung muss dieser Teil nicht noch einmal gemacht werden, wenn die Anmeldung innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
Begriffe
- Prüfungsteilnehmer:
- Eine Person, die an der Prüfung teilnimmt.
- Prüfungsteile:
- Einzelne Abschnitte der gesamten Prüfung, z. B. schriftliche oder praktische Aufgaben.
- § 9 Abs. 1:
- Ein anderer Paragraf in derselben Verordnung, der hier erwähnt wird. Dort steht, welche einzelnen Prüfungen es gibt.
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