DiätAssG 1994 – Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
DiätAssG 1994 – Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.03.1994. Der Text hat 18 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 8c
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, welche Rechte und Pflichten Diätassistentinnen und Diätassistenten aus anderen EU-Ländern haben, wenn sie in Deutschland arbeiten. Sie müssen sich an die gleichen Regeln halten wie in Deutschland ausgebildete Fachkräfte. Bei Verstößen wird die Behörde des Heimatlandes informiert.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Diätassistentinnen und Diätassistenten aus EU-Ländern, die vorübergehend in Deutschland arbeiten.
Ein Beispiel
Eine Diätassistentin aus Österreich berät in München Patienten. Sie muss sich dabei an die deutschen Berufsregeln halten. Wenn sie gegen diese Regeln verstößt, erfährt die österreichische Behörde davon.
Begriffe
- Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes:
- Arbeit, die vorübergehend in Deutschland ausgeführt wird.
- Niederlassungsmitgliedstaat:
- Das EU-Land, in dem die Person normalerweise arbeitet oder ihre Berufserlaubnis hat.
- Erlaubnis nach § 1 Abs. 1:
- Die offizielle Zulassung, in Deutschland als Diätassistentin oder Diätassistent zu arbeiten.
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