ESVGDüV – Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes
Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes
ESVGDüV – Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 09.03.2023. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 9 — Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, welche Daten von Bauernhöfen und Firmen an bestimmte Behörden weitergegeben werden müssen. Es geht um Informationen, die für die Landwirtschaft wichtig sind, zum Beispiel Flächen und Tiere. Die Daten stammen aus einem System namens InVeKoS.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden, die für die Ernährungssicherung zuständig sind, sowie landwirtschaftliche Betriebe und Firmen, die Daten im InVeKoS-System melden.
Ein Beispiel
Ein Bauer meldet im Sammelantrag, dass er 50 Hektar Weizen anbaut und 100 Kühe hält. Diese Daten werden dann an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Begriffe
- InVeKoS-Verordnung:
- Eine Verordnung, die regelt, wie Daten über landwirtschaftliche Flächen und Tiere in Deutschland erfasst und verwaltet werden.
- Sammelantrag:
- Ein Antrag, in dem Landwirte alle ihre Flächen und Tiere für ein Jahr angeben, um Fördergelder zu beantragen.
- Betriebsnummer:
- Eine eindeutige Nummer, die jeden landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland identifiziert.
§ 10 — Art und Form der Datenübermittlung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wie Daten an Behörden geschickt werden müssen. Die Daten sollen so sein, dass Computer sie lesen können. Wenn das nicht geht, dürfen die Daten auch anders elektronisch oder schriftlich geschickt werden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden, die Daten an andere Behörden übermitteln müssen.
Ein Beispiel
Eine Stadtverwaltung muss Daten über Lebensmittelvorräte an eine Landesbehörde schicken. Sie schickt die Daten als Computerdatei, die die Landesbehörde direkt weiterverarbeiten kann.
Begriffe
- maschinenlesbares Format:
- Daten in einer Form, die ein Computer direkt lesen und verarbeiten kann, z. B. als bestimmte Dateitypen wie CSV oder XML.
- Schnittstellen:
- Verbindungen zwischen Computersystemen, über die Daten ausgetauscht werden können.
- Voraussetzungen:
- Bedingungen oder technische Möglichkeiten, die erfüllt sein müssen, damit etwas funktioniert.
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