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DEStStatG1995§3VIn Kraft

StStatG1995§3V – Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

Ausfertigung: 2005-02-21BGBl I 2005, 514Original ansehen

StStatG1995§3V – Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.02.2005. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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