GeoNutzV – Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes
GeoNutzV – Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.03.2013. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4 — Haftungsbeschränkung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn eine Behörde Geodaten falsch oder unvollständig herausgibt, muss sie normalerweise keinen Schadenersatz zahlen. Das gilt aber nur, wenn die Behörde nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Bei schweren Fehlern, die Leben, Körper oder Gesundheit gefährden, haftet die Behörde trotzdem.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden, die Geodaten bereitstellen, und alle, die diese Daten nutzen (z. B. Bürger, Unternehmen oder andere Behörden).
Ein Beispiel
Eine Stadt gibt falsche Höhenangaben für ein Baugebiet heraus. Ein Bauunternehmer baut deshalb eine Straße zu steil. Die Straße muss später teuer umgebaut werden. Die Stadt muss keinen Schadenersatz zahlen, wenn sie nur einen kleinen Fehler gemacht hat.
Begriffe
- Geodaten:
- Daten über Orte, z. B. Karten, Höhenangaben oder Grundstücksgrenzen.
- geodatenhaltende Stelle:
- Eine Behörde oder Einrichtung, die Geodaten sammelt und herausgibt.
- Fahrlässigkeit:
- Ein Fehler, der passiert, weil jemand nicht sorgfältig genug war.
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