IDNrG – Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
IDNrG – Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.03.2021. Der Text hat 18 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 14 — Verhältnis zu anderen Vorschriften
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, dass zwei andere Regeln weiterhin gelten. Erstens: Bestimmte Regeln zum Austausch von Daten zwischen Behörden bleiben bestehen. Zweitens: Alle anderen Gesetze, die den Umgang mit persönlichen Daten regeln, gelten weiter.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden, die mit persönlichen Daten von Bürgerinnen und Bürgern arbeiten.
Ein Beispiel
Eine Steuerbehörde darf weiterhin Daten mit einer anderen Behörde austauschen, auch wenn es um die Identifikationsnummer geht. Gleichzeitig muss sie andere Datenschutzgesetze beachten.
Begriffe
- Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung:
- Bestimmte Regeln, wie Steuerbehörden Daten untereinander weitergeben dürfen.
- Verarbeitung personenbezogener Daten:
- Alles, was mit persönlichen Daten gemacht wird, z. B. speichern, weitergeben oder löschen.
- unberührt bleiben:
- Die genannten Regeln gelten weiterhin, ohne dass sie durch dieses Gesetz geändert werden.
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