ProdSG2011V 6 – Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
ProdSG2011V 6 – Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.04.2016. Der Text hat 24 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4 — Konformitätsvermutung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn ein einfacher Druckbehälter bestimmte europäische Normen erfüllt, geht der Staat automatisch davon aus, dass er sicher ist. Das gilt aber nur für Behälter mit einem bestimmten Druck und Inhalt.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Hersteller, Importeure und Händler von einfachen Druckbehältern mit hohem Druck.
Ein Beispiel
Ein Hersteller baut einen kleinen Tank für Druckluft. Der Tank hat ein Druckinhaltsprodukt von 60 bar∙Liter. Wenn der Tank nach den veröffentlichten EU-Normen gebaut ist, muss der Hersteller nicht extra nachweisen, dass er sicher ist.
Begriffe
- Druckbehälter:
- Ein Behälter, der Gase oder Flüssigkeiten unter Druck speichert, zum Beispiel eine Gasflasche.
- Druckinhaltsprodukt (bar∙Liter):
- Eine Zahl, die angibt, wie viel Druck im Behälter ist und wie groß der Behälter ist. Sie wird aus Druck mal Volumen berechnet.
- Harmonisierte Normen:
- Technische Regeln, die von der EU anerkannt sind und die Sicherheit von Produkten beschreiben.
Diskussion
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