MADVDV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.03.2025. Der Text hat 40 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 16 — Einführungslehrgang
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt einen Kurs für neue Mitarbeiter im mittleren Auswärtigen Dienst. Der Kurs heißt Einführungslehrgang. Er soll Grundwissen für die Arbeit vermitteln. Der Kurs endet, wenn das Praktikum im Inland beginnt.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die eine Ausbildung für den mittleren Auswärtigen Dienst beginnen.
Ein Beispiel
Eine neue Mitarbeiterin lernt im Einführungslehrgang, wie deutsche Botschaften im Ausland arbeiten. Der Kurs endet, sobald sie ihr Praktikum in einer deutschen Behörde anfängt.
Begriffe
- Anwärterinnen und Anwärter:
- Personen, die eine Ausbildung für eine bestimmte Laufbahn im öffentlichen Dienst beginnen.
- mittlerer Auswärtiger Dienst:
- Eine Laufbahn im Auswärtigen Amt (z. B. für Sachbearbeitung oder Verwaltung in Botschaften).
- Inlandspraktikum:
- Ein Praktikum, das innerhalb von Deutschland in einer Behörde oder Dienststelle absolviert wird.
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