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DESGGÄndG 5In Kraft

SGGÄndG 5 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Ausfertigung: 1998-03-30BGBl I 1998, 638Original ansehen

SGGÄndG 5 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.03.1998. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 3 — Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf ändert Regeln für Formulare im Mahnverfahren. Gerichte nutzen diese Formulare, wenn sie Forderungen automatisch bearbeiten. Alte Formulare dürfen noch ein Jahr lang verwendet werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Gerichte, die Mahnverfahren maschinell bearbeiten, sowie Personen oder Firmen, die solche Verfahren nutzen.

Ein Beispiel

Ein Handwerker beantragt beim Gericht eine Zahlungserinnerung für eine unbezahlte Rechnung. Dafür füllt er ein Formular aus. Nach der Änderung darf er das alte Formular noch ein Jahr lang nutzen.

Begriffe

Mahnverfahren:
Ein einfaches gerichtliches Verfahren, um offene Geldforderungen einzutreiben.
Vordrucke:
Vorgefertigte Formulare, die für bestimmte Anträge oder Verfahren ausgefüllt werden müssen.
Rechtsverordnung:
Eine Regel, die von der Regierung oder einer Behörde erlassen wird und gesetzliche Wirkung hat.
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