MaSanV – Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute
Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute
MaSanV – Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.03.2020. Der Text hat 34 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 28 — Aktualisierung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn sich etwas Wichtiges in einer Bank oder Sparkasse ändert, muss der Plan zur Rettung der Bank überarbeitet werden. Der überarbeitete Plan muss dann an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank geschickt werden. Die Aufsichtsbehörde kann auch öfter eine Aktualisierung verlangen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Banken und Sparkassen, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, sowie deren Aufsichtsbehörden.
Ein Beispiel
Eine Bank führt ein neues, riskantes Geschäftsmodell ein. Weil das den Rettungsplan stark beeinflussen kann, muss die Bank ihren Sanierungsplan anpassen und den Behörden schicken.
Begriffe
- institutsbezogenes Sicherungssystem:
- Ein System, das Banken oder Sparkassen schützt, wenn sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es soll verhindern, dass die Bank pleitegeht.
- Sanierungsplan:
- Ein Plan, der zeigt, wie eine Bank gerettet werden kann, wenn sie in Schwierigkeiten ist.
- Aufsichtsbehörde:
- Eine staatliche Stelle, die Banken überwacht und kontrolliert, ob sie sich an die Regeln halten.
Diskussion
Wird geladen…
