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BWFSPrV – Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

Ausfertigung: 2015-04-23BGBl I 2015, 663Original ansehen

BWFSPrV – Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.04.2015. Der Text hat 31 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Anmeldung zur Prüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie sich Teilnehmer an Bundeswehrfachschulen für ihre Abschlussprüfung anmelden müssen. Sie müssen sich schriftlich oder online bei der Schulleitung melden. Bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss muss zusätzlich ein Fach gewählt werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrgängen an Bundeswehrfachschulen, die eine Abschlussprüfung ablegen wollen.

Ein Beispiel

Ein Soldat besucht einen Lehrgang an einer Bundeswehrfachschule. Er muss sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt online oder per Formular bei der Schulleitung für die Prüfung anmelden. Wenn er den Hauptschulabschluss macht, muss er außerdem angeben, ob er in Englisch oder Gemeinschaftskunde geprüft werden will.

Begriffe

Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer:
Personen, die an einem Kurs oder einer Ausbildung an der Bundeswehrfachschule teilnehmen.
Prüfungshalbjahr:
Ein festgelegter Zeitraum, in dem die Prüfungen stattfinden und für den man sich anmelden muss.
Gemeinschaftskunde:
Ein Schulfach, das Themen wie Politik, Gesellschaft und Wirtschaft behandelt.
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