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TextilPrAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

Ausfertigung: 2007-05-07BGBl I 2007, 680Original ansehen

TextilPrAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.05.2007. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Anrechnungsregelung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt es, eine abgeschlossene Ausbildung als Produktprüfer-Textil anzurechnen. Wer später eine Ausbildung als Produktionsmechaniker-Textil machen will, kann direkt im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr einsteigen. Die Regel gilt nur für diese beiden Berufe.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die eine Ausbildung als Produktprüfer-Textil abgeschlossen haben und später Produktionsmechaniker-Textil werden möchten.

Ein Beispiel

Eine Person hat die Ausbildung zum Produktprüfer-Textil beendet. Sie bewirbt sich für die Ausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil. Statt von vorne zu beginnen, darf sie direkt im zweiten Ausbildungsjahr einsteigen.

Begriffe

Anrechnungsregelung:
Eine Vorschrift, die besagt, dass bereits absolvierte Ausbildungszeiten oder Abschlüsse für eine neue Ausbildung angerechnet werden.
Verordnung:
Eine offizielle Regelung, die vom Staat erlassen wird und für bestimmte Berufe oder Bereiche gilt.
BGBl. (Bundesgesetzblatt):
Ein amtliches Dokument, in dem neue Gesetze und Verordnungen in Deutschland veröffentlicht werden.
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