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DEBBiG2005§73AnO 2023In Kraft
BBiG2005§73AnO 2023 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
BBiG2005§73AnO 2023 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.04.2023. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
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