BImSchV 11 2004 – Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)
BImSchV 11 2004 – Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.04.2004. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 6 — Ausnahmen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel erlaubt es, Ausnahmen zu machen. Betreiber einer Anlage können beantragen, keine Erklärung über Schadstoffe abgeben zu müssen. Das gilt, wenn die Anlage nur wenig die Luft verschmutzt.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Betreiber von Anlagen, die Schadstoffe in die Luft abgeben können.
Ein Beispiel
Ein kleiner Handwerksbetrieb mit einem Ofen, der kaum Rauch ausstößt, könnte einen Antrag stellen, keine Emissionserklärung abgeben zu müssen.
Begriffe
- zuständige Behörde:
- Eine offizielle Stelle, die für die Kontrolle und Genehmigung in diesem Bereich verantwortlich ist, z. B. das Umweltamt.
- Emissionserklärung:
- Ein Bericht, in dem steht, welche Schadstoffe eine Anlage in die Luft abgibt.
- Luftverunreinigungen:
- Schadstoffe oder Stoffe, die die Luft verschmutzen, z. B. Rauch oder Abgase.
Diskussion
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