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UBSKMG – Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Ausfertigung: 2025-04-03BGBl I 2025, Nr. 107Original ansehen

UBSKMG – Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.04.2025. Der Text hat 31 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 8 — Eignung und Befähigung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, welche Fähigkeiten die Person haben muss, die Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wird. Sie braucht Erfahrung mit dem Thema sexuelle Gewalt und muss politische Abläufe kennen. Außerdem soll sie Betroffene in ihre Arbeit einbeziehen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Person, die für die Stelle der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten ausgewählt wird.

Ein Beispiel

Eine Bewerberin hat früher in einer Beratungsstelle für missbrauchte Kinder gearbeitet und kennt sich mit Gesetzen aus. Sie hört Betroffenen zu und setzt ihre Wünsche in ihrer Arbeit um.

Begriffe

fachliche Qualifikation:
Das bedeutet, dass jemand das nötige Wissen und die Fähigkeiten für eine bestimmte Aufgabe hat.
Tatkontext:
Damit sind die verschiedenen Situationen gemeint, in denen sexuelle Gewalt passiert, z. B. in der Familie, im Internet oder im Sportverein.
politische Entscheidungsprozesse:
Das sind die Abläufe, wie Gesetze und Regeln in der Politik gemacht und beschlossen werden.

§ 11 — Amtszeit

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie lange die unabhängige Person im Amt bleibt, die sich gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen einsetzt. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Danach kann die Person einmal wiedergewählt werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Person, die das Amt des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ausübt.

Begriffe

Amtszeit:
Die festgelegte Dauer, für die jemand ein Amt innehat.
Wiederwahl:
Die Möglichkeit, nach Ablauf der Amtszeit erneut für das gleiche Amt gewählt zu werden.
Geschäfte fortführen:
Die Aufgaben des Amtes weiterhin erledigen, bis eine neue Person das Amt übernimmt.
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